Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht abzugsfähig
Die seit 1. Januar 2007 fälligen Gebühren für verbindliche Auskünfte sind zudem steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
Seit dem 1. Januar 2007 fallen für verbindliche Auskünfte des Finanzamts Gebühren an. Die Finanzverwaltung ordnet die Gebühren einer verbindlichen Auskunft als "steuerliche Nebenleistung" ein. Steuerliche Nebenleistungen dürfen die steuerliche Bemessungsgrundlage jedoch nicht vermindern. Somit dürfen die Gebühren nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Offenbar will die Finanzverwaltung die Hürden für solche Auskünfte noch höher legen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
