Unterlassungsanspruch bei Werbe-eMails
Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Verschickt ein Unternehmen unaufgefordert und in hoher Frequenz Werbe-eMails an andere Unternehmen, so kann das in einer erheblichen Belastung ausarten. Der Empfänger solcher Massenmails kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf allerdings auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender durchsetzen, wenn zu diesem kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Richter zogen hierzu die Vorgaben des UWG entsprechend heran und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der erforderliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur vom Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses abhängig sein kann. In der Entscheidung über die einstweilige Verfügung, die das Empfängerunternehmen erwirkt hatte, verwarfen die Richter zudem das Vorbringen des Absenders, wonach die meisten Emails ohne sein Zutun automatisch verschickt worden sein.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
