Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung
Die teilweise Weiterführung einer vorzeitig aufgelösten Ansparabschreibung ist nicht möglich.
Wollen Sie eine Ansparrücklage vorzeitig, also bereits im Jahr nach ihrer Bildung auflösen, so dokumentieren Sie damit eindeutig, dass Sie von der geplanten Investition Abstand genommen haben. Da sich eine Ansparrücklage streng auf ein Investitionsgut bezieht und die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparrücklage gebildet worden ist, nicht ausgetauscht werden können, fehlt einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist die rechtliche Grundlage: Sie müssen die Ansparabschreibung daher sofort in voller Höhe auflösen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen