Anmeldungen/Voranmeldungen auf Papier
In Härtefällen ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen auch auf Papier möglich.
Seit dem 1. Januar 2005 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle beim Finanzamt abgegeben werden. Nachdem die Übergangsfrist abgelaufen ist, ist seit Juni 2005 die elektronische Variante Pflicht. Die Abgabe per Post oder Telefax ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat die jetzt gültige Praxis wie folgt zusammengefasst:
-
Geben Sie Ihre Voranmeldung ohne vorherigen Härtefallantrag beim Finanzamt ab, wird dies als Härtefallantrag gewertet. Es bedarf keines weiteren gesonderten Antrags, das Finanzamt muss nicht förmlich zustimmen.
-
Wurde Ihr Härtefallantrag durch eine amtliche Entscheidung abgelehnt und ist ein Einspruch erfolglos, müssen Sie Ihre Voranmeldungen in elektronischer Form einreichen. Ansonsten drohen Ihnen Verspätungszuschläge und Zwangsgeld.
-
Härtefallanerkennungen sind vom Finanzamt grundsätzlich befristet und mit Widerrufsvorbehalt zu erteilen.
-
Härtefallanträgen wird dann stattgegeben, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Abgabe der Voranmeldungen nicht vorliegen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
