Aktuelle Artikel



Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

Neben der Anhebung der Entfernungspauschale und der Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll das Steueränderungsgesetz auch Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht bringen.

Nach dem Investitionsbooster hat die Bundesregierung den nächsten Block an steuerlichen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag in Angriff genommen und den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit sind als nächstes Bundestag und Bundesrat am Zug. Das Gesetz soll aber nicht nur Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag aufgreifen, sondern auch verfahrenstechnische Änderungen umsetzen. Daneben ist ein umfassendes Paket an Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht enthalten. Folgende wesentliche Änderungen sind bisher vorgesehen:

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Bei einer Fünf-Tage-Woche führt die Änderung zu zusätzlichen steuerlich wirksamen Werbungskosten von ca. 17,60 Euro pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer.

  • Mobilitätsprämie: Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerzahler mit geringem Einkommen auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

  • Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - von derzeit 19 % ab dem 1. Januar 2026 auf 7 % gesenkt. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und deren Kunden dadurch um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.

  • Vorsteuer-Vergütung: Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

  • Agrardiesel: Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. "Agrardiesel") wird zum 1. Januar 2026 vollständig wieder eingeführt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt. Die Änderung beim Agrardiesel ist nicht direkt im Steueränderungsgesetz 2025 enthalten, sondern Teil eines zweiten Gesetzes, das parallel zum Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen wurde und primär der Auflösung der Freizone Cuxhaven dient.

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben.

  • Haftungsprivileg: Neben steuerlichen Änderungen enthält das Gesetz auch eine Änderung im Zivilrecht, mit der die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Dazu wird die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält. Die Vergütungsgrenze, die bisher nur bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro galt, wird also auf den Wert der neuen Übungsleiterpauschale angehoben. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass niemand allein wegen der Haftungsrisiken auf eine ehrenamtliche Tätigkeit verzichtet. Das Haftungsprivileg sieht vor, dass ein ehrenamtlich Tätiger einen Schaden nur dann ersetzen muss, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückgehen, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht.

  • Geschäftsbetrieb: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von Vereinen wird um 5.000 Euro auf dann 50 000 Euro angehoben.

  • Mittelverwendungspflicht: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften.

  • Sphärenzuordnung: Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird künftig verzichtet. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen damit keine Abgrenzung und Aufteilung mehr vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

  • E-Sport: E-Sport wird künftig als gemeinnützig behandelt.

  • PV-Anlagen: Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährden. Mit einer Neuregelung wird nun klargestellt, dass der Bau und Betrieb einer PV-Anlage unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.


 

 


 

Die neuesten Artikel aus allen Bereichen