Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
Aufwendungen für das Insolvenzverfahren können allenfalls in bestimmten Fällen mit im Rahmen der Vermögensverwertung erzielten Gewinnen verrechnet werden.
Die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachten Kosten sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Der Bundesfinanzhof lässt solche Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu, weil Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind. Im Streitfall hatte die Insolvenzverwalterin zwei Immobilien der Klägerin verkauft, was zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führte. Die Kosten des Verfahrens wollte die Klägerin mit diesem Spekulationsgewinn verrechnen, weil er durch den Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden war, hatte aber beim Bundesfinanzhof zunächst keinen Erfolg. Nur soweit Aufwendungen auch angefallen wären, wenn der Verkauf außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt wäre, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
- Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung
- Kulanzfrist bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023
- Neue Pauschbeträge für Auslandsreisekosten ab 2025
- Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts