Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags mit Mindestlaufzeit ist Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung.
Mit einer Ergänzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als Ausgleichszahlung erhält, Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung sind. Mit dieser Änderung erübrigt sich künftig die Frage, ob die Ausgleichszahlung in solchen Fällen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt oder als umsatzsteuerfreier Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu werten ist.
Es ist nun also klar, dass der Telekommunikationsanbieter auf die Ausgleichszahlung Umsatzsteuer abführen muss und dementsprechend der Kunde einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, sofern der Vertrag mit einer Tätigkeit in Verbindung steht, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
- Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
- Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025