Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn dafür bereits eine Rechnung ausgestellt und die Leistung erbracht worden ist, weshalb Vorauszahlungen im Vorjahr vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden.
Nicht immer gehen Pläne zur Steueroptimierung so auf, wie sich der Steuerzahler das vorstellt: Wer für eine beauftragte Handwerkerleistung schon im Vorjahr einen Teil der veranschlagten Kosten als freiwillige Vorauszahlung überweist, kann diesen Teil nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf wies eine entsprechende Klage schon deswegen ab, weil der Kläger für die Vorauszahlung keine Abschlagsrechnung vom Handwerker erhalten hatte, sondern die Zahlung von sich aus getätigt hatte. Eine Rechnung des Handwerkers ist aber Voraussetzung für den Steuerbonus.

Doch selbst wenn der Handwerker eine Abschlagsrechnung ausgestellt hätte, wäre die Klage möglicherweise gescheitert, denn der Steuerbonus wird nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gewährt, die aber bei einer Vorauszahlung eben noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Entscheidend für den Abzug ist, dass die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt, die auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt wird. Der Steuerbonus wird dann im Jahr der Zahlung gewährt (Abflussprinzip), auch wenn die Leistung schon im Jahr davor erbracht wurde. Mit der freiwilligen Vorauszahlung wollte der Kläger vermutlich das jährliche Limit für den Steuerbonus umgehen, das bei Arbeitskosten von 6.000 Euro liegt, auf die dann ein Steuernachlass von maximal 1.200 Euro gewährt wird.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
- Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
- Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025