Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums
Sofern für ein Stipendium eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen ist, ist zumindest der privat finanzierte Anteil des Stipendiums steuerpflichtig.
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls für aus öffentlichen und privaten Mitteln gemeinsam finanzierte Stipendien, soweit das Stipendium teilweise von einem Unternehmen ausgezahlt wird.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
- Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
- Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025