Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten
Die Beförderung von Patienten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Personen durch einen anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" umsatzsteuerfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob die verwendeten Fahrzeuge besonders eingerichtet sind oder dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit den Fahrzeugen auch Personen befördert werden, für deren Beförderung ein speziell eingerichtetes Fahrzeug nicht notwendig war.
Für den Bundesfinanzhof stand fest, dass die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerfreiheit nach dem vorrangigen EU-Recht vorlagen, auch wenn das deutsche Recht hier anders ausgestaltet ist. Inwieweit die Leistung auch teilweise nach anderen Vorschriften steuerbefreit wäre, ist dann nicht mehr von Bedeutung, meint der Bundesfinanzhof. Weil das klagende Unternehmen neben der reinen Beförderung auch noch Sonderleistungen zur Beförderung erbrachte, sei auch kein unmittelbarer Wettbewerb mit Taxi- und Mietwagenunternehmen gegeben.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
