Schätzung nach unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter
Fehlende Angaben zur Herkunft von Bargeldbeträgen beim Gesellschafter berechtigen das Finanzamt auch bei Verwendung der Mittel für eine verdeckte Bareinlage nicht zu einer Hinzuschätzung bei der Gesellschaft.
Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Das Finanzgericht Münster stellte sich damit auf die Seite eines Gesellschafters, der die Herkunft der für Bareinlagen verwendeten Gelder nicht zur Zufriedenheit des Finanzamts aufklären konnte. Auch wenn das Gebaren des Gesellschafters im Streitfall nicht über jeden Zweifel erhaben war, können aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden, meint das Finanzgericht.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
- Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
- Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025