Finanzamt erhält Mitteilung über staatliche Corona-Hilfen
Mit einer Änderung der Mitteilungsverordnung sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Finanzämter über sämtliche Zahlungen von staatlichen Corona-Hilfen informiert werden.
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben viele Unternehmen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern erhalten. Bereits bei Einführung der Soforthilfe im Frühjahr war absehbar, dass der Fiskus die ordnungsgemäße Besteuerung dieser Hilfsleistungen, die steuerlich Betriebseinnahmen darstellen, sicherstellen wird. Nun hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen, um eine Mitteilungspflicht über Hilfeleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise einzuführen. Damit können die Finanzämter dann bei der Veranlagung für das Jahr 2020 überprüfen, ob die Zahlungen im Jahresabschluss ordnungsgemäß erfasst wurden.
Gleichzeitig nutzt die Regierung die Gelegenheit, um die bislang papiergebundenen Mitteilungen für andere mitteilungspflichtige Vorgänge auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Mitteilungspflichtige Stellen müssen daher ab 2025 Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
