Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten ist steuerpflichtig
Eintrittskarten sind steuerechtlich ein Wirtschaftsgut, bei dem ein Spekulationsgewinn aus dem Weiterverkauf steuerpflichtig ist.
Für begehrte Veranstaltungen lassen sich Eintrittskarten für ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises weiterverkaufen. Solche Verkäufe sieht der Bundesfinanzhof jedoch als privates Spekulationsgeschäft an, womit der erzielte Gewinn steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zum Finanzgericht Baden-Württemberg, das die Eintrittskarten als Wertpapier ansah, das aber nicht unter die steuerrechtlichen Regelungen für Kapitalanlagen fällt, stufen die Bundesrichter Eintrittskarten nur zivilrechtlich als Wertpapier, steuerlich aber als "anderes Wirtschaftsgut" ein. Mit diesem Urteil in der Tasche kann der Fiskus nun Sammelauskunftsersuchen an die einschlägigen Onlineplattformen richten, um Daten über private Ticketverkäufe zu erhalten und auf den Verkaufsgewinn nachträglich die Steuer einfordern. Im Streitfall ging es um knapp 3.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf zweier Tickets für die UEFA Champions League.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen