Auszahlung des Rückkaufwertes als außerordentliche Einkünfte
Die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällt nicht in die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte.
Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung vor, um die Progressionswirkung abzumildern. Diese Regelung kommt aber für die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln nicht in Frage. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich schon vor Jahren entschieden, dass Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur dann als außerordentliche Einkünfte gelten, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftsart entspricht. Die Kapitalauszahlung nach der Kündigung sei aber weder vertragswidrig noch atypisch, sondern von Anfang an für den Fall der Kündigung im Vertrag vorgesehen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit