Unterbrechung der Ausbildung wegen längerer Erkrankung
Auch wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer längeren Erkrankung vorläufig gekündigt werden muss, besteht der Anspruch auf Kindergeld während der Erkrankung des Kindes fort.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer länger andauernden Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. Die vorläufige Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen hoher monatlicher Schulgebühren ist in diesem Fall ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar ist. Entscheidend ist laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz allein, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden ist. Solche Gründe sind auch in anderen Fällen unschädlich, beispielsweise bei einer Schwangerschaft.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
