Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
Eine Verfügung der Finanzverwaltung erklärt die umsatzsteuerliche Behandlung der verschiedenen Vertragsformen für die Überlassung von Flüchtlingsunterkünften an die öffentliche Hand.
Angesichts der steigenden Zahl an Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietet die öffentliche Hand vermehrt Unterkünfte an oder schaltet Privatunternehmen in die Beherbergung der Asylbewerber ein. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich nun ausführlich zu den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen und deren umsatzsteuerrechtlicher Behandlung geäußert. Danach sind neben dem Vertragsinhalt auch außervertragliche Umstände entscheidend. Die Bezeichnung der Verträge als Miet-, Beherbergungs-, Belegungs- oder Rahmenverträge ist regelmäßig nicht ausschlaggebend.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit