Grobes Verschulden bei elektronischen Steuererklärungen
Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann noch geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass die zur Änderung führende Tatsache erst später bekannt wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine fehlende Eingabe in einer elektronischen Steuererklärung mit ELSTER durchaus ein grobes Verschulden sein kann und nicht nur ein reiner Eingabefehler. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass ELSTER keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert, sondern nur die Werte ausgibt, die der Steuerzahler erfasst hat.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
