Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben
Wenn ein Unternehmer vergessen hat, in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn das aber in der Gewinnermittlung übersehen wird, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden, sofern es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Das hält der Bundesfinanzhof zumindest dann für gegeben, wenn die Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen sind und vom Finanzamt auch erklärungsgemäß festgesetzt werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
