Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke
Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, weil sie auch bei Fremdfinanzierungen zu erheblichen Belastungen führen kann.
Als Teil der Unternehmensteuerreform 2008 wurde auch die Zinsschranke eingeführt, die seither den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen von mehr als 3 Mio. Euro begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Auch wenn die Zinsschranke in erster Linie missbräuchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen verhindern soll, führe sie ebenso bei üblichen Fremdfinanzierungen zu einer erheblichen Belastung. Das Gericht hält es daher für zweifelhaft, dass die Zinsschranke dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
