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Selbständige und Unternehmer

Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.
Die einmalige Steuervergünstigung für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung kann auch verbraucht werden, wenn das Finanzamt den Vorteil eigenmächtig und ohne Antrag des Unternehmers gewährt hat.
Bundestag und Bundesrat haben die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach 2022 fortzuführen.
Das dritte Jahr in Folge plant das Bundesarbeitsministerium bei der Künstlersozialabgabe mit einem Beitragssatz von 5,0 %.
Auch im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann es beim bisherigen Inhaber im Einzelfall zu nachträglichen Betriebsausgaben kommen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird um eine weitere Maßnahme aus der Wachstumsinitiative ergänzt, die zusätzliche Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen vorsieht.
Das Honorar für den Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils ermittelt und erklärt, gehört zu den abziehbaren Veräußerungskosten.
Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Im November 2024 startet die Vergabe der seit Jahren geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer, mit der sich künftig jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig gegenüber Finanzämtern und anderen Behörden identifizieren können soll.
Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.

 

 


 

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