Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
Dass die Energiepreispauschale durch das Gesetz den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wenig überraschend hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Das Argument des Klägers, dass es sich um eine Subvention des Staates handelt, die keinen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis hat, ließ das Gericht nicht gelten: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Probleme mit der Steuerpflicht der Pauschale. Insbesondere ergebe sich aus der Verfassung nicht, dass der Staat nur das am Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen besteuern darf.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge
- Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
- Geerbtes und geschenktes Vermögen erreicht neuen Höchststand
- Wachstumsinitiative der Bundesregierung
- Wachstumsinitiative für die Wirtschaft
- Anspruch auf Akteneinsicht nach abgeschlossener Veranlagung
- Steuerberatungskosten für Ermittlung des Veräußerungsgewinns
- Steuerquote erreicht einen neuen Jahrhundertrekord
- Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen
- Einführung der Pflicht zur E-Rechnung