Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber
Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Nachdem bereits ein Finanzgericht vergleichbar entschieden hatte, hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Finanzamt wenden und eine Steuererklärung abgeben muss, wenn ihm der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt. Erst wenn sich auch das Finanzamt sträuben sollte, kann die Pauschale vor dem Finanzgericht erstritten werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen