Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz fehlender formeller Angaben
Der Anspruch auf Vorsteuervergütung besteht auch dann, wenn bestimmte formelle Angaben im Vergütungsantrag fehlen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Unternehmer bestimmte formelle Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das Finanzgericht Köln hat deshalb klargestellt, dass der Fiskus den Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht verweigern darf, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die UStIDNr. bzw. Steuernummer des leistenden Unternehmers unterblieben sind. Bei unzureichenden Angaben im Antrag müsse die Finanzverwaltung die fehlenden Daten aus den mit dem Vergütungsantrag eingereichten Rechnungen entnehmen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
- Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
- Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025