Zu lange Generalsanierung kostet die Einkünfteerzielungsabsicht
Wenn sich eine Generalsanierung über viele Jahre hinzieht, darf das Finanzamt zu Recht eine Einkünfteerzielungsabsicht verneinen und damit den Werbungskostenabzug ablehnen.
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller ausgeführt werden sollen, und ob die Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden. Irgendwann ist aber die Grenze erreicht: Bei einer Generalsanierung, die sich über mehr als neun Jahre hingezogen hat, und während der keine Wohnung vermietet war, sah der Bundesfinanzhof die Grenze als überschritten an. Das Finanzamt sei hier zu Recht nicht mehr von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen und habe damit auch den Werbungskostenabzug streichen dürfen. Der Vermieter hat zwar laut dem Bundesfinanzhof einen inhaltlich angemessenen, aber zeitlich begrenzten Entscheidungsspielraum, in dem er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit